Freitag, 11. Februar 2011

Unsoziale Sozialrichter und dazugehörige hörige Schöffen

Eine HartzIV-Empfängerin stand in einem Mietverhältnis. Hierin war eine pauschale Nebenkostenabgeltung vereinbart worden. Das Jobcenter wollte dennoch eine Betriebskostenabrechnung haben. Auf den Hinweis, es gäbe wegen der Pauschalvereinbarung keine Abrechnung, wurde mit Einstellung der Leistungen gedroht.

Die Hilfebedürftige bat daher ihren Vermieter um Vertragsänderung. Dieser erstellte eine Nebenkostenabrechnung und es kam: eine Nachforderung! Diese wurde natürlich mit dem Einreichen der Abrechnung begehrt. Das Jobcenter lehnte aber ab. Es folgten Widerspruch und Klage.

Das Gericht war von Anfang an jedweder Argumentation verschlossen. Es vertrat die Auffassung, die Hilfebedürftige könne allenfalls eine (kostenpflichtigen) Amtshaftungsanspruch vor dem Landgericht verfolgen. Im Anspruchsrecht der Sozialgesetzte könne sie diese Kosten keinesfalls erstattet bekommen.

Es kam noch besser. Nach bestimmt der 10. Frage, ob die Klage denn fortgeführt werden solle, fing der Vorsitzende an, die Hilfebedürftige direkt gehörig unter Druck zu setzen. Er erklärte ihr breit was ein Prozeßbetrug sei und welche Folgen sie erwarten würde, wenn ihr Vortrag nicht stimmen würde. Sie wurde nochmals darauf befragt, ob sie wirklich die Klage fortsetzen wolle.

Die Schöffen sahen dem Treiben kommentarlos zu. Als Stimme des Volkes waren diese komplett wertlos. Es kam freilich ein abweisendes Urteil. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Allerdings hat der Vorsitzende durch seine vielen Hinweise die Hintertür zu einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgestoßen. Gerade die Frage, ob durch ein Herbeiführen von Grundsicherungsbedarf durch die Möglichkeit einer Amtshaftung die Bedarfsdeckung durch das SGB II ausgeschlossen ist, dürfte von wesentlicher Bedeutung sein, so daß hier wohl auf diesem Wege die Berufung noch möglich wird.

Wir werden berichten!

Arbeitsagentur: Hartes Durchgreifen ohne Rücksicht auf Verluste

Eine Arbeitslose hat innerhalb weniger Wochen ca. 450 Initiativbewerbungen verschickt. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben sich alle Teilnehmer selbständig deutschlandweit zahlreich beworben.

Als die Arbeitslose eine Zusage für eine Tätigkeit, beginnend ab 2 Wochen darauf bekam, erhielt sie zeitgleich ein sog. Stellenangebot der Agentur für Arbeit Halle, worauf sie sich bewerben sollte. Dies hat sie aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der anderen Tätigkeit nicht getan.

Kurz vor Beginn der geplanten Tätigkeit platzte das Projekt beim künftigen Arbeitgeber. Dieser bestätigter der Agentur aber auch, daß das nicht zustandegekommene Arbeitsverhältnis nicht an der Arbeitslosen lag. Die Umstände, die schließlich zur Nichteinstellung trotz Zusage führten, waren unglücklich.

Als die Agentur für Arbeit Halle vom geplatzten Arbeitsverhältnis erfuhr, sperrte sie die Arbeitslose wegen der nicht erfolgten Bewerbung. Hiergegen wurden Widerspruch und Klage erhoben.

Das Gericht blieb hart: Die Agentur habe die Möglichkeit, die Sperrzeit zu verhängen. Die Entscheidung werde daher nicht aufgehoben. Das Gericht interessierte es nicht, daß die Arbeitslose sich ansonsten intensiv um Arbeit bemühte und von der Agentur ansonsten komplett im Stich gelassen wurde.

Die Schöffen waren zwar eigentlich als Stimme des Volkes dabei, stellten sich aber kommentarlos hinter die Entscheidung des Einzelrichters. Die Berufung ist nicht zugelassen.

Die Arbeitslose muß aus diesem Grunde nun noch ca. 650,00 EUR Arbeitslosengeld zurückzahlen! ...