Die Hilfebedürftige bat daher ihren Vermieter um Vertragsänderung. Dieser erstellte eine Nebenkostenabrechnung und es kam: eine Nachforderung! Diese wurde natürlich mit dem Einreichen der Abrechnung begehrt. Das Jobcenter lehnte aber ab. Es folgten Widerspruch und Klage.
Das Gericht war von Anfang an jedweder Argumentation verschlossen. Es vertrat die Auffassung, die Hilfebedürftige könne allenfalls eine (kostenpflichtigen) Amtshaftungsanspruch vor dem Landgericht verfolgen. Im Anspruchsrecht der Sozialgesetzte könne sie diese Kosten keinesfalls erstattet bekommen.
Es kam noch besser. Nach bestimmt der 10. Frage, ob die Klage denn fortgeführt werden solle, fing der Vorsitzende an, die Hilfebedürftige direkt gehörig unter Druck zu setzen. Er erklärte ihr breit was ein Prozeßbetrug sei und welche Folgen sie erwarten würde, wenn ihr Vortrag nicht stimmen würde. Sie wurde nochmals darauf befragt, ob sie wirklich die Klage fortsetzen wolle.
Die Schöffen sahen dem Treiben kommentarlos zu. Als Stimme des Volkes waren diese komplett wertlos. Es kam freilich ein abweisendes Urteil. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Allerdings hat der Vorsitzende durch seine vielen Hinweise die Hintertür zu einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgestoßen. Gerade die Frage, ob durch ein Herbeiführen von Grundsicherungsbedarf durch die Möglichkeit einer Amtshaftung die Bedarfsdeckung durch das SGB II ausgeschlossen ist, dürfte von wesentlicher Bedeutung sein, so daß hier wohl auf diesem Wege die Berufung noch möglich wird.
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