Als die Arbeitslose eine Zusage für eine Tätigkeit, beginnend ab 2 Wochen darauf bekam, erhielt sie zeitgleich ein sog. Stellenangebot der Agentur für Arbeit Halle, worauf sie sich bewerben sollte. Dies hat sie aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der anderen Tätigkeit nicht getan.
Kurz vor Beginn der geplanten Tätigkeit platzte das Projekt beim künftigen Arbeitgeber. Dieser bestätigter der Agentur aber auch, daß das nicht zustandegekommene Arbeitsverhältnis nicht an der Arbeitslosen lag. Die Umstände, die schließlich zur Nichteinstellung trotz Zusage führten, waren unglücklich.
Als die Agentur für Arbeit Halle vom geplatzten Arbeitsverhältnis erfuhr, sperrte sie die Arbeitslose wegen der nicht erfolgten Bewerbung. Hiergegen wurden Widerspruch und Klage erhoben.
Das Gericht blieb hart: Die Agentur habe die Möglichkeit, die Sperrzeit zu verhängen. Die Entscheidung werde daher nicht aufgehoben. Das Gericht interessierte es nicht, daß die Arbeitslose sich ansonsten intensiv um Arbeit bemühte und von der Agentur ansonsten komplett im Stich gelassen wurde.
Die Schöffen waren zwar eigentlich als Stimme des Volkes dabei, stellten sich aber kommentarlos hinter die Entscheidung des Einzelrichters. Die Berufung ist nicht zugelassen.
Die Arbeitslose muß aus diesem Grunde nun noch ca. 650,00 EUR Arbeitslosengeld zurückzahlen! ...
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