Freitag, 11. Februar 2011

Unsoziale Sozialrichter und dazugehörige hörige Schöffen

Eine HartzIV-Empfängerin stand in einem Mietverhältnis. Hierin war eine pauschale Nebenkostenabgeltung vereinbart worden. Das Jobcenter wollte dennoch eine Betriebskostenabrechnung haben. Auf den Hinweis, es gäbe wegen der Pauschalvereinbarung keine Abrechnung, wurde mit Einstellung der Leistungen gedroht.

Die Hilfebedürftige bat daher ihren Vermieter um Vertragsänderung. Dieser erstellte eine Nebenkostenabrechnung und es kam: eine Nachforderung! Diese wurde natürlich mit dem Einreichen der Abrechnung begehrt. Das Jobcenter lehnte aber ab. Es folgten Widerspruch und Klage.

Das Gericht war von Anfang an jedweder Argumentation verschlossen. Es vertrat die Auffassung, die Hilfebedürftige könne allenfalls eine (kostenpflichtigen) Amtshaftungsanspruch vor dem Landgericht verfolgen. Im Anspruchsrecht der Sozialgesetzte könne sie diese Kosten keinesfalls erstattet bekommen.

Es kam noch besser. Nach bestimmt der 10. Frage, ob die Klage denn fortgeführt werden solle, fing der Vorsitzende an, die Hilfebedürftige direkt gehörig unter Druck zu setzen. Er erklärte ihr breit was ein Prozeßbetrug sei und welche Folgen sie erwarten würde, wenn ihr Vortrag nicht stimmen würde. Sie wurde nochmals darauf befragt, ob sie wirklich die Klage fortsetzen wolle.

Die Schöffen sahen dem Treiben kommentarlos zu. Als Stimme des Volkes waren diese komplett wertlos. Es kam freilich ein abweisendes Urteil. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Allerdings hat der Vorsitzende durch seine vielen Hinweise die Hintertür zu einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgestoßen. Gerade die Frage, ob durch ein Herbeiführen von Grundsicherungsbedarf durch die Möglichkeit einer Amtshaftung die Bedarfsdeckung durch das SGB II ausgeschlossen ist, dürfte von wesentlicher Bedeutung sein, so daß hier wohl auf diesem Wege die Berufung noch möglich wird.

Wir werden berichten!

Arbeitsagentur: Hartes Durchgreifen ohne Rücksicht auf Verluste

Eine Arbeitslose hat innerhalb weniger Wochen ca. 450 Initiativbewerbungen verschickt. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben sich alle Teilnehmer selbständig deutschlandweit zahlreich beworben.

Als die Arbeitslose eine Zusage für eine Tätigkeit, beginnend ab 2 Wochen darauf bekam, erhielt sie zeitgleich ein sog. Stellenangebot der Agentur für Arbeit Halle, worauf sie sich bewerben sollte. Dies hat sie aufgrund der Entwicklungen hinsichtlich der anderen Tätigkeit nicht getan.

Kurz vor Beginn der geplanten Tätigkeit platzte das Projekt beim künftigen Arbeitgeber. Dieser bestätigter der Agentur aber auch, daß das nicht zustandegekommene Arbeitsverhältnis nicht an der Arbeitslosen lag. Die Umstände, die schließlich zur Nichteinstellung trotz Zusage führten, waren unglücklich.

Als die Agentur für Arbeit Halle vom geplatzten Arbeitsverhältnis erfuhr, sperrte sie die Arbeitslose wegen der nicht erfolgten Bewerbung. Hiergegen wurden Widerspruch und Klage erhoben.

Das Gericht blieb hart: Die Agentur habe die Möglichkeit, die Sperrzeit zu verhängen. Die Entscheidung werde daher nicht aufgehoben. Das Gericht interessierte es nicht, daß die Arbeitslose sich ansonsten intensiv um Arbeit bemühte und von der Agentur ansonsten komplett im Stich gelassen wurde.

Die Schöffen waren zwar eigentlich als Stimme des Volkes dabei, stellten sich aber kommentarlos hinter die Entscheidung des Einzelrichters. Die Berufung ist nicht zugelassen.

Die Arbeitslose muß aus diesem Grunde nun noch ca. 650,00 EUR Arbeitslosengeld zurückzahlen! ...

Freitag, 2. Juli 2010

Erwerbstätige wegen nicht nachgewiesener Bewerbung sanktioniert!

Das war mal wieder ein Geniestreich der ARGE. Eine Mandantin suchte sich eine Arbeit und fand sie. Die Aufnahme der Tätigkeit wies sie der ARGE nach. Die ARGE verlangte nun aber den Nachweis von monatlich 4 Bewerbungen aufgrund der Vereinbarungen in der Eingliederungsvereinbarung!

Dies konnte die Mandantin nicht beibringen, wies aber auf die aufgenommene Tätigkeit hin. Die ARGE sanktionierte nun die Mandantin wegen der nicht nachgewiesenen Bewerbungen um 30% für 3 Monate.

Es versteht sich von selbst, daß deswegen ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht anhängig ist. Wir rechnen in Kürze mit einer Entscheidung!

Freitag, 9. Oktober 2009

Hochschwangere soll Kisten schleppen!

"Auch wenn sie zum Zeitpunkt des notwendigen Umzugs schwanger war, ist es ihr zuzumuten, den Umzug selbst vorzunehmen!" so die ARGE SGB II Burgenlandkreis

Eine schwangere Frau wollte wenige Wochen vor ihrer Entbindung in eine größere Wohnung umziehen. Die beantragten Umzugskosten wurden von der ARGE Burgenlandkreis mangels Notwendigkeit abgelehnt. Der hiergegen von uns erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die ARGE Burgenlandkreis ist tatsächlich der Auffassung, daß es auch einer hochschwangeren Frau zumutbar sei, einen Umzug allein vorzunehmen. Schließlich sei der Hausrat einer Einzimmerwohnung nicht so umfangreich.

Es versteht sich von selbst, daß wir gegen diese Entscheidung sofort Klage erhoben haben. Über den Ausgang werden wir hier selbstverständlich berichten!

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht? Ärger mit der ARGE SGB II Burgenlandkreis? Dann bitte einen Kommentar hinterlassen! 

Abwrackprämie und Hartz IV

"Wer Hartz IV-Empfangenden die Abwrackprämie vom Regelsatz abziehen will, hat jeglichen Blick für die soziale Realität im Lande verloren" Zitat: Gregor Gysi

Nachdem verschiedene Sozial- und Landessozialgerichte unterschiedlich über die Anrechnung einer bewilligten Abwrackprämie entschieden haben, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Halle nun ein Magdeburger Urteil bestätigt, wonach die Abwrackprämie nicht anzurechnen ist.

Dies ist auch nur folgerichtig. Denn bereits der Präsident des Bundessozialgerichts hat sich - zwar nicht im Rahmen eines Urteils aber dennoch öffentlich - zur Abrackprämienproblematik bekannt. Er verwies auf eine Klausel in Paragraf 11 des SGB II, wonach zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Dies ist zwar noch keine Rechtsprechung. Die Erfolgsaussichten einer Berufung bzw. Revision sind durch diese Äußerung aber bestens.

Hier gibt es dazu mehr Informationen:

http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,614903,00.html

Der MDR interessiert sich nun auch dafür. Bei einem Fall, den ich gerade vor dem Landessozialgericht führe, wird es wohl zu einer Ausstrahlung bei "Hier ab Vier" kommen. Über den Sendetermin werde ich rechtzeitig informieren.

Warum dieser Blog?

Dieser Blog ist nicht zu verwechseln mit den schon existierenden Hartz IV Blogs.

Als Rechtsanwalt für Sozialrecht habe ich vielfach und hauptsächlich mit der Grundsicherungsleistung nach den SGB II und SGB III zu tun. Hierbei müssen wir teilweise derart unglaubliches erfahren und erleben, so daß es der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll.

Mit diesem Blog werde ich künftig also über Kuriositäten und unglaubliche Erlebnisse und Rechtsprechung - aber auch über unglaubliches Verhalten der Behörden berichten. Auch erfahren Sie hier Termine öffentlicher Berichterstattung zu den hier geführten Themen.

Für ein reges Feedback bin ich jederzeit dankbar!